Rauchmelderservice

Auf Nummer sicher mit INHA

Jährlich sterben in Deutschland rund 400 Menschen bei Bränden. 95 Prozent davon an den Folgen einer Rauchvergiftung.

 

Rauchmelder – auch Brandmelder oder Rauchwarnmelder genannt – sind Geräte, die im Falle eines Brandes aufgrund der Rauchentwicklung Alarm auslösen. 

 

In Baden-Württemberg besteht deshalb laut der Landesbauordnung eine Einbaupflicht für Rauchwarnmelder. Verantwortlich für den Einbau und die Betriebsbereitschaft der Geräte ist der Eigentümer. Neben dem Einbau von Rauchwarnmeldern wird in DIN 14676 auch eine jährliche Funktionskontrolle vorgeschrieben.


Installation und Wartung von Rauchwarnmeldern

Wir bieten Ihnen hochwertige Rauchwarnmelder mit einer 10-Jahres-Batterie an. Die Geräte funktionieren unabhängig von der Stromversorgung und lösen selbst bei feinsten Rauchpartikeln ein schrilles, lautes akustisches Warnsignal im Alarmfall aus.

 

Gehen Sie auf Nummer sicher mit uns für Installation und Wartung!

 

Wir bieten Ihnen einen Komplettservice an:

  • Zertifiziertes Qualitätsprodukt, welches darüber hinaus die besonders strengen Qualitätsanforderungen des „Q“-Siegels erfüllt
  • Montage durch unsere qualifizierten Q-geprüften Rachwarnmelder-Fachkräfte
  • Jährliche Inspektion/Wartung nach DIN14676

 

 

Weitere Informationen zum Q erhalten Sie unter www.qualitätsrauchmelder.de/das-q

 

Gerne lassen wir Ihnen hierzu ein individuelles Angebot zukommen.

 

Ausstattungspflichtige Räume lt. Absatz 7 des §15 LBO-BW:

 

Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.